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Trotz medizinischer Notwendigkeit

Krankenkasse verweigert 34-jähriger Frau die Kostenübernahme für Verhütungsmittel

Wegen einer schweren Erkrankung darf die 34-jährige S. Brinkers aus Nordhorn in der Grafschaft Bentheim keine Kinder bekommen. Eine Schwangerschaft wäre mit lebensgefährlichen Komplikationen verbunden. Ihre Krankenkasse verweigert aber die Kostenübernahme eines Verhütungsmittels. Das will sich Brinkers, die seit einem Jahr verheiratet ist, nicht gefallen lassen und legt mit Hilfe des Sozialverbandes Deutschland (SoVD) Widerspruch dagegen ein.

Brinkers meistert ihren Alltag selbstständig und lebt in einer glücklichen Ehe. Dennoch gibt es Einschränkungen, mit denen die 34-Jährige wegen ihrer Erkrankung umgehen muss, denn sie hat eine Skoliose, eine Verkrümmung der Wirbelsäule. Aufgrund dessen ist sie 1,40 Meter groß und schwerbehindert. Unter anderem ist sie nachts auf ein Beatmungsgerät angewiesen. Auch schwanger werden darf sie nicht, denn dann drohen lebensgefährliche Komplikationen. „Die Ärzte haben mir das mitgeteilt als ich 13 Jahre alt war. Ich habe mich damit abgefunden“, so Brinkers.

Um eine Schwangerschaft und damit eine für sie lebensbedrohliche Situation zu verhindert, ist die verheiratete Frau auf ein sicheres Verhütungsmittel angewiesen. Die Pille kann sie wegen eines Gendefektes nicht nehmen. Die enthaltenen Hormone könnten eine Embolie auslösen. Auch eine Sterilisation ist problematisch, da sie Operationen wegen der Risiken nach Möglichkeit vermieden sollte. Deshalb hat ihr Frauenarzt zum Verhütungsstäbchen geraten. Das Stäbchen gibt, unter der Haut eingesetzt, kleinste Mengen eines Hormons ab, das Brinkers vertragen kann. „Das Stäbchen hat bislang immer problemlos funktioniert“, sagt die 34-Jährige. Allerdings will die DAK, bei der Brinkers krankenversichert ist, die Kosten von 500 Euro für das Einsetzen des Stäbchens nicht bezahlen. Die Begründung: Die Kassen sind wegen einer gesetzlichen Regelung nur bis zum 20sten Lebensjahr dazu verpflichtet. Das Einsetzen eines Stäbchens fällt also ab dem 21sten Lebensjahr nicht mehr unter die Kassenleistungen. „Ich finde das nicht in Ordnung. Schließlich gibt es bei mir eine medizinische Notwendigkeit“, sagt Brinkers dazu. Bei einer Schwangerschaft wäre sie zu einer Abtreibung gezwungen. „In eine solche Situation möchte ich überhaupt nicht kommen“, so Brinkers.

Deshalb hat sich die 34-Jährige an das SoVD-Beratungszentrum Nordhorn gewandt. Für Sozialberaterin Katrin Gemen ist dies kein einfacher Fall. „Die Rechtslage ist eigentlich laut § 24 SGB V eindeutig. Die Krankenkasse kann wegen dieser juristischen Grundlage die Kostenübernahme ablehnen“, sagt die Sozialberaterin. Dennoch hält sie einen Widerspruch für gerechtfertigt. „Bei Frau Brinkers sollten andere Voraussetzungen gelten, als die Altersregelung. Die kann hier kein Maßstab sein, wenn man alle Umstände mitberücksichtigt“, so Gemen. Die Erkrankung und die Risiken, denen Brinkers bei einer Schwangerschaft ausgesetzt sei, müssten schwerer wiegen.